Was sagt das Gesetz?
Nichts hindert einen Nachbarn daran, vor Ihrem Haus zu parken. Die Straßenverkehrsordnung regelt jedoch das Parken auf öffentlichen Straßen. Artikel R.417-10 und R.417-11 verbieten das Parken direkt vor einer Einfahrt oder auf dem Gehweg, da dies als behindernd, unangemessen oder gefährlich gilt. Daher ist das Parken auf einem Fußgängerüberweg oder am Ausgang einer Kurve verboten. Eine Einfahrt ist durch eine abgesenkte Bordsteinkante gekennzeichnet, die den Zugang zum Privatgrundstück vom öffentlichen Raum aus ermöglicht. Beispiele für Einfahrten sind eine private Garage, ein Einfahrtstor oder eine private Zufahrt.
Unter welchen Umständen gilt Parken als behindernd oder unangemessen?
Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Falschparken. Falschparken gilt als „Falschparken“ und wird toleriert, wenn es nur geringfügige Verkehrsbehinderungen verursacht. Dies ist der Fall, wenn ein Nachbar sein Auto vor Ihrem Haus parkt. Falschparken gilt als „stark behindernd“, wenn es den Verkehr tatsächlich behindert, beispielsweise an einem Fußgängerüberweg. Falschparken gilt als „gefährlich“, wenn es ein Sicherheitsrisiko darstellt, beispielsweise an einem Bahnübergang. Schließlich gilt Falschparken als missbräuchlich, wenn ein Fahrzeug sieben Tage hintereinander am selben Ort steht. Falschparken, gefährliches oder missbräuchliches Parken wird mit einem Bußgeld von 35 € geahndet. Bei verspäteter Zahlung erhöht sich der Betrag auf 75 €.